(u) In Beuel rumort es weiterhin wegen der Einführung des neuen Parkraumkonzepts. Während die Ausschreibung für die Aufstellung der Schilder bereits gelaufen ist, entstehen immer wieder neue Theorien; Gerüchte und Vermutungen machen die Runde. Wir versuchen eine kleine Übersicht zu geben und zur Klärung beizutragen.
Grundsätzlich ist es immer das Beste sich über die Primärquellen zu informieren. Der Beschluss in der Bezirksvertretung und das Konzept ist hier nachzulesen:
Darauf basierend erfolgte weitere Berichterstattung
- Bonn.de – Parkraumkonzept Beuel-Mitte. Update: zu erwähnen sei, dass die Inhalte dort sich von den Inhalten des Informationsbriefs unterscheiden. Siehe Analyse.
- General Anzeiger – Bezirksvertretung beschließt neues Parkraumkonzept für Beuel-Mitte, 14.03.2025
- Parkzeit abgelaufen – Bürgerveranstaltung im Beueler Rathaus (CDU)
- „Faktencheck Parkraumkonzept“ (Grüne)
Thesen und Gerüchte
Behauptung: „Bewirtschaftung 8-20h, jeden Tag“
> die Zeiten sind noch nicht beschlossen, aktuelle Tendenz 8-20h, Mo-Sa, soweit es uns bekannt ist (Stand 23.8.25) In der Nordstadt sind laut bonn.de abhängig vom Gebiet 8-20h und 8-22h bewirtschaftet.
Behauptung: „Angestellte vom Krankenhaus, Praxen, Kita, Geschäften dürfen in Beuel nicht mehr parken“
> Da nur Bewohner die Bewohnerausweise erhalten gilt: Angestellte dürfen weiterhin parken, müssen aber 12€ am Tag zahlen, wenn sie im bewirtschafteten Gebiet auf der Straße parken. Siehe bonn.de.
Behauptung: „Die Messdaten sind nicht repräsentativ.“
> Laut Konzept PDF aus dem Beschluss wurden die Kennzeichen der Fahrzeuge pro Straßenabschnitt an einem einzelnen Wochentag im April in einem Zeitfenster von 17 Stunden, mit insgesamt 8 Messungen erfasst. Je nach dem wie lange ein Fahrzeug auf dem selben Parkplatz stand wurde es unterschiedlichen Nutzergruppen zugeordnet.
> Die Messung fand einem „Normalwerktag“ statt. Der Messtag wurde verschoben, um Verzerrungen durch die Einflüsse eines Warnstreiks im ÖPNV zu vermeiden. Kernfrage wird wohl bleiben was mit „repräsentativ“ gemeint ist: jeder Tag des Jahres und damit die Grundgesamtheit oder andere Normalwerktage eines Jahres.
Behauptung: „Betriebe im Gebiet dürfen ihre Dienstfahrzeuge nicht mehr auf der Straße parken, wenn sie keinen eigenen Parkplatz haben“
> Wäre nach dem Konzept genau so gekommen. Hier gab es jedoch einen interfraktionellen Antrag von Lara Mohn zur Schaffung einer Härtefallregelung für Dienstwagen der Betriebe, die keinen eigenen Betriebshof haben, der einstimmig beschlossen wurde [ga.de][eigene Verfolgung der Sitzung]. Die Ausgestaltung steht noch aus.
Behauptung: „Das Parken auf der Straße wird für Anwohner 1800 € in der nächsten Legislaturperiode kosten“
> Ein Bewohnerparkausweis kostet aktuell 360 € pro Jahr in Bonn. Siehe bonn.de
> die Legislaturperiode dauert 5 Jahre
> 5 x 360 € = 1800 €, mathematisch richtig, 360 € pro Jahr ist der aktuelle Satz
Behauptung: „Besucher dürfen nachts nicht parken“
> Außerhalb der Bewirtschaftungszeit ist das Parken für alle kostenfrei, auch für Besucher (!) Da die Zeiten noch nicht beschlossen sind, besteht hier eine gewisse Unsicherheit. Es ist jedoch aktuell zu erwarten, dass keine 24/7 Bewirtschaftung erfolgen wird. (Siehe oben)
Behauptung: „Es werden über 600 neue Schilder in Beuel aufgestellt.“
> genau genommen sind es laut Ausschreibung 684 Schilder. Jedoch: nicht jedes Schild bekommt einen eigenen Pfosten [Ausschreibung] Ein Schild mit Bewohnerparken + „Hinweis auf Parkschein“ + „für Bewohner frei“ sind bereits drei Schilder an einem Pfosten. Insgesamt sind rund 2900 Parkplätze zu beschildern.
Behauptung: „Die Parkhäuser wurden nicht berücksichtigt“
> das Parkhaus unter dem Rathaus und unter dem Brückenforum wurden berücksichtigt. Das Parkhaus unter dem REWE mit rund 55 Stellplätzen, und das Parkhaus an der Volksbank / Aldi mit rund 130 Stellplätzen jedoch nicht. Also ist die Behauptung anscheinend teilweise falsch und teilweise richtig. Quelle: Parkraumkonzept PDF (siehe oben).
Behauptung: „Parkautomaten werden auch im Hochwassergebiet aufgestellt“
> korrekt, bei Pegeln über 950 cm wird das Gebiet zwischen Rheinaustraße und Hermannstraße überflutet. (siehe bonn.de) Dort werden auch Automaten stehen. Der höchste Pegel in jüngerer Vergangenheit waren 827 cm im Jahr 2021. Bei den Jahrhunderthochwassern von 1993 und 1995 lag er bei bei über 1000 cm. Auf Nachfrage bei den örtlichen Katastrophenschützern ist zu erwarten, dass die Automaten wie die Straßenlaternen auch „abgeklemmt“ werde bevor das Wasser kommt.
Update am 9. September 2025 war das Parkraumkonzept auch Teil des Dialogs mit den Bürgermeisterkandidaten.
Update am 14. September 2025: Auch gab es ein Informationsbrief, der einzelnen Anwohner bereits zugestellt wurde. Interessant ist, dass die Inhalte sich in diesem von den Inhalten auf bonn.de/parken-beuel unterscheiden. Hier die Analyse dazu.
Kurznotiz 14. September 2025: Teile des Parkhauses unter dem Rathaus wurden durch eine Schranke für die Öffentlichkeit gesperrt. Hier dürfen nur noch Dauerparker die Stellplätze nutzen. Dies betrifft augenscheinlich 33 Parkplätze. Laut Parkraumkonzept gibt es insgesamt 125 Plätze. Somit reduziert sich die Zahl der öffentlich kurzfristig verfügbaren Plätze auf 92. Wer die Nutzer der Parkplätze sind ist nicht bekannt. Mutmaßung: es sind Dauerparker. Somit kann bereits damit wie gewünscht eine teilweise Verlagerung aus dem öffentlichen Raum stattgefunden haben.
Update am 7. März 2026: das Parkkonzept ist hinter dem Zeitplan und wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung besprochen
Veränderungen der Parksituation – rechtliche Einordnung
Veränderungen im öffentlichen Straßenraum betreffen unterschiedliche Nutzergruppen. Dazu zählen insbesondere:
- Fußgänger, einschließlich mobilitätseingeschränkter Personen, Kinder und Menschen mit Kinderwagen,
- Radfahrende,
- Anwohnerinnen und Anwohner,
- Gewerbetreibende,
- Liefer- und Rettungsverkehr.
Der öffentliche Raum ist begrenzt. Maßnahmen zur Neuordnung von Parkmöglichkeiten oder Gehwegnutzungen müssen daher sowohl die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Fußverkehrs als auch andere legitime Nutzungsinteressen berücksichtigen.
Die folgenden Ausführungen dienen einer rechtlichen Einordnung einzelner Aspekte, die in der Diskussion um Gehwegbreiten und Parkregelungen häufig eine Rolle spielen und uns bei unseren Recherchen begegnet sind.
Hinweis: Die Darstellung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind stets die konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie die einschlägigen Primärquellen.
Gehwegbreiten und Schutz des Fußverkehrs
Ausreichende Gehwegbreiten dienen der sicheren und barrierefreien Nutzung durch alle Menschen. Dies betrifft insbesondere Personen mit Rollstühlen oder Rollatoren, Menschen mit Sehbeeinträchtigungen sowie Begegnungssituationen auf dem Gehweg.
In der öffentlichen Diskussion wird in diesem Zusammenhang häufig auf das sogenannte „Bremer Urteil“ verwiesen, insbesondere mit Blick auf eine Restgehwegbreite von 1,50 m.
Hierzu ist festzuhalten:
- Das OVG Bremen entschied am 13.12.2022 (1 LC 64/22).
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 06.06.2024 (3 C 5.23) die Rechtslage weiter präzisiert.
Nach der Entscheidung des BVerwG bestehen keine starren, generell verbindlichen Mindestgrenzwerte wie beispielsweise eine durchgehend einzuhaltende Restgehwegbreite von 1,50 m. Maßgeblich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse.
Dabei sind sowohl die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit als auch weitere betroffene Interessen zu berücksichtigen. Das Gericht hat im konkreten Bremer Einzelfall eine qualifizierte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs festgestellt, die unter Berücksichtigung von Dauer, Intensität und Gesamtumständen eine Verpflichtung der Stadt zum Einschreiten auslöst. Wichtig zu wissen: Nicht jede Ordnungswidrigkeit zwingt eine Behörde sofort zum Einschreiten.
Als Revisionsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht für die Auslegung des revisiblen Rechts maßgeblich. Aussagen der Vorinstanzen gelten nur insoweit fort, wie sie nicht durch das Revisionsurteil konkretisiert oder korrigiert wurden.
Bedeutung der RASt 06
Im Zusammenhang mit Umgestaltungen wird zudem häufig auf die RASt 06 („Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“) verwiesen.
Dabei handelt es sich um ein technisches Regelwerk zur Planung und Gestaltung von Stadtstraßen. Rechtlich verbindlich sind in erster Linie die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Die RASt 06 findet typischerweise Anwendung bei Neubau- oder grundlegenden Umbaumaßnahmen. Ob und in welchem Umfang sie bei bestehenden Straßenverhältnissen zu berücksichtigen ist, hängt von Art und Umfang der konkreten Maßnahme ab.
Reine Beschilderungsänderungen oder Markierungsanpassungen stellen in der Regel keine vollständige straßenbauliche Neuplanung dar. Bei substantiellen baulichen Veränderungen – etwa durch das Versetzen von Bordsteinen oder eine grundlegende Umgestaltung des Straßenquerschnitts – kann eine andere Bewertung angezeigt sein.
Verhältnismäßigkeit bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen
Bei Eingriffen in bestehende Nutzungen – etwa durch die Einschränkung oder den Wegfall von Parkmöglichkeiten – ist der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Maßnahmen müssen:
- geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen,
- erforderlich sein, also kein gleich wirksames, milderes Mittel zur Verfügung stehen,
- und angemessen sein, das heißt die betroffenen Interessen sachgerecht abwägen.
Hierzu zählen insbesondere die Belange der Verkehrssicherheit, der Barrierefreiheit, der Leichtigkeit des Verkehrs sowie berechtigte Nutzungsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer.
Auch hier ist stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalls erforderlich.
Zusammenfassung
Die rechtliche Beurteilung von Gehwegbreiten, Parkregelungen und Umgestaltungen des Straßenraums erfolgt nicht anhand pauschaler Grenzwerte, sondern auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der gesetzlichen Vorgaben.
Eine sachgerechte Entscheidung erfordert daher die sorgfältige Abwägung aller betroffenen Interessen im konkreten örtlichen Zusammenhang.


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